Di. Mai 7th, 2024

Pflegeversicherungsreform

ByMario Rudolph

30.05.2023

Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) wurde am 24.05.2023 vom Bundestag beschlossen und sieht u.a. eine geänderte Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung (PVab 01.07.2023 vor. Hiernach wird der PV-Beitragssatz auf 3,40% angehoben (bisher 3,05%).

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber mit Beschluss vom 07.04.2022 angehalten, das PV-Beitragsrecht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern bis spätestens 31.07.2023 verfassungskonform auszugestalten. Das PUEG enthält hierzu die folgenden Regelungen:

  • Der PV-Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer wird auf 0,60% angehoben (bisher 0,35%).
     
  • Für Personen mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre PV-Beitragssatz (s.o. – 3,40% ab 01.07.2023), unabhängig vom Alter des Kindes.
     
  • Personen mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen PV-Beitragsabschlag von 0,25% pro Kind. Allerdings werden bei der Berechnung des Abschlags nur Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
     
  • Der PV-Arbeitgeber-Anteil beträgt immer 1,70% (in Sachsen 1.20%).
     
  • Kinderlose Arbeitnehmer bezahlen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres weiterhin keinen PV-Beitragszuschlag. Allerdings profitieren auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von den PV-Beitragsabschlägen.
     
  • Die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder sind gegenüber dem Arbeitgeber in geeigneter Form nachzuweisen.
     
    Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
     
    Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an.

Die o.g. Regelungen gelten auch für freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer. Wird der PV-Arbeitgeber-Anteil an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ist der Kinder-Nachweis gegenüber der Kranken-/Pflegekasse zu erbringen.

Für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer gelten die Regelungen nicht.

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